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154.21 CH-ZG

§ 11 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Nichtige Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unbefristetes Arbeitsverhältnis
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§ 11 Personalgesetz; PG · Nichtige Kündigung

1. Die Kündigung seitens des Kantons ist unter Vorbehalt einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung aus wichtigen Gründen nichtig, wenn sie nach Ablauf der Probezeit während folgender Sperrfristen ausgesprochen wird

a) * während sowie 4 Wochen vor und nach einer mindestens 7 Tage dauernden obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste);

b) während einer mit Zustimmung des Kantons ausgeübten freiwilligen gemeinnützigen Dienstleistung;

c) während 30 Tagen im 1. Dienstjahr, während 90 Tagen im 2. bis 5. Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem 6. Dienstjahr im Falle unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;

d) * während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;

e) * während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung;

f) * während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub nach § 24b Arbeitszeitverordnung, längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

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