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154.21 CH-ZG

§ 10bis Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Vorsorgliche Massnahmen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unbefristetes Arbeitsverhältnis
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§ 10bis Personalgesetz; PG · Vorsorgliche Massnahmen

1. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öffentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern.

2. Die zuständige Instanz entscheidet über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohns. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Der Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt hat.

3. Vor der Kürzung oder dem Entzug des Lohns ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren.

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