154.21
CH-ZG
§ 10 Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) - Kündigung seitens des Kantons
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Unbefristetes Arbeitsverhältnis
§ 10 Personalgesetz; PG · Kündigung seitens des Kantons
1. Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine kündigen.
2. ...
3. Vor der Kündigung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kündigung ist zu begründen.
4. Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, ist die Angemessenheit weniger weitreichender Massnahmen zu erwägen wie förmliche Erteilung eines Verweises, Lohnkürzung, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung.
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