Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.8 CH-ZG

Änderung der namentlichen Nennung der Direktionen und der Ämter in den Gesetzessammlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Der Regierungsrat ist befugt, in den Gesetzen und Kantonsratsbeschlüssen in der Amtlichen Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug und in der Bereinigten Gesetzessammlung wie folgt die namentliche Nennung der Direktionen und der Ämter zu ändern

a) die namentliche Nennung der jeweiligen Direktion wird ersetzt durch die Bezeichnung «zuständige Direktion»;

b) die namentliche Nennung des jeweiligen Amts wird ersetzt durch die Bezeichnung «zuständige Direktion» oder «zuständiges Amt».

2. Diese Änderungen in den Gesetzessammlungen erfolgen auf dem Verordnungsweg.

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