Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.772 CH-ZG

Kanton Zug 153.772

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

1. Führt die Finanzdirektion ein Verwaltungsverfahren oder ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeitenden die verfahrensleitenden Verfügungen.

1. Ist die Finanzdirektion verfahrensleitende Behörde in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren, liegt die vollumfängliche Instruktionskompetenz, beispielsweise für die Durchführung von Parteibefragungen, Zeugenbefragungen oder Augenscheinen, bei der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter oder den juristischen Mitarbeitenden.

1. Wird gegen einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ein Rechtsmittel ergriffen und wird das entsprechende Dossier an die Finanzdirektion überwiesen, nehmen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeitenden an allfälligen Augenscheinen teil, geben mündliche Stellungnahmen ab, reichen Protokollberichtigungen ein und können um Fristerstreckung ersuchen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →