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153.756 CH-ZG

§ 2 Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei - Informationspflichten

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§ 2 Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei · Informationspflichten

1. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Landschreiberin oder den Landschreiber regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes.

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