153.753
CH-ZG
§ 2 Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion - Umfang der Delegation
§ 2 Delegationsverfügung SD, DelV SD · Umfang der Delegation
1. Die Sicherheitsdirektion delegiert die Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnisse in jenen Bereichen, die nachstehend in den §§ 4-8 aufgeführt oder in separaten Delegationsverfügungen geregelt sind, an die von den Amtsleiterinnen und Amtsleitern bezeichneten Funktionen ihrer Ämter.
2. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter geben der Sicherheitsdirektion die entscheid- und unterzeichnungsberechtigten Funktionen bekannt.