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153.753 CH-ZG

§ 2 Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion - Umfang der Delegation

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§ 2 Delegationsverfügung SD, DelV SD · Umfang der Delegation

1. Die Sicherheitsdirektion delegiert die Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnisse in jenen Bereichen, die nachstehend in den §§ 4-8 aufgeführt oder in separaten Delegationsverfügungen geregelt sind, an die von den Amtsleiterinnen und Amtsleitern bezeichneten Funktionen ihrer Ämter.

2. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter geben der Sicherheitsdirektion die entscheid- und unterzeichnungsberechtigten Funktionen bekannt.

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