153.744
CH-ZG
Kanton Zug 153.744
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (3 Artikel)
Ziff. 1 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Baudirektion
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1. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals.
Ziff. 2 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Baudirektion
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1. Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte
a) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
b) Gehaltskürzung (§ 50 PG).
Ziff. 3 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Baudirektion
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1. Die Verfügung betreffend Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in personalrechtlichen Angelegenheiten an die Amtsleiter vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.