§ 7 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur - Entscheide gemäss Schulgesetz[[1]](#articletitle_text_fn_21332_2_1_c)
§ 7 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur · Entscheide gemäss Schulgesetz[[1]](#articletitle_text_fn_21332_2_1_c)
1. Die Leiterin bzw. der Leiter des Amts für gemeindliche Schulen entscheidet in folgenden Fällen
a) die Mitfinanzierung von Sonderschulbesuchen sowie die Finanzierung der heilpädagogischen Früherziehung, sofern im Einzelfall der Betrag zwischen Fr. 20’000.- und Fr. 100’000.- liegt (§ 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 SchulG);
b) Gesuche für befristete Lehrbewilligungen von Lehrpersonen der gemeindlichen Schulen (§ 45 Abs. 1 Bst. c und § 66 Abs. 3 Bst. h SchulG);
c) Gesuche um Ausnahmen vom Erfordernis eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder eines von ihr anerkannten Diploms von Lehrpersonen an anerkannten Privatschulen (§ 75 Abs. 4 SchulG);
d) die Einsetzung von Kommissionen zur Begutachtung von Spezialfragen im Bereich der Schulentwicklung (§ 66 Abs. 4 SchulG);
e) die Führung von kantonalen Schulentwicklungsprojekten (§ 66 Abs. 3 Bst. d SchulG);
f) die Lehrmittel und die dazugehörigen Unterrichtshilfen für die obligatorische Schulzeit der gemeindlichen Schulen (§ 66 Abs. 3 Bst. g SchulG);
g) die Mitfinanzierung der Schulgeldkosten betreffend Talentförderung in Kunst und Sport (§ 37bis Abs. 2 SchulG).
2. Die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Mittelschulen entscheidet über die Lehrmittel und die dazugehörigen Unterrichtshilfen für den Teil der obligatorischen Schulzeit, welche an einem Gymnasium absolviert wird (§ 66 Abs. 3 Bst. g SchulG).
3. Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Sonderpädagogik entscheidet über die Mitfinanzierung von Sonderschulbesuchen sowie die Finanzierung der heilpädagogischen Früherziehung, sofern im Einzelfall der Betrag Fr. 20’000.- nicht übersteigt (§ 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 SchulG).