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153.721 CH-ZG

§ 6 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur - Entscheide über Kantonsbeiträge zur Kulturförderung

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§ 6 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur · Entscheide über Kantonsbeiträge zur Kulturförderung

1. Die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Kultur entscheidet erstinstanzlich über Beiträge zur Förderung des kulturellen Lebens zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 5’000.- nicht übersteigen (§ 4 Abs. 1 Kulturförderungsgesetz, § 9 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz, § 27bis Abs. 3 Lotteriegesetz).

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