§ 5 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur - Delegierte Personalgeschäfte
§ 5 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur · Delegierte Personalgeschäfte
1. Folgende Personalgeschäfte sind delegiert
a) Begründung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden (§ 4 - 6 PG);
b) Änderung von Arbeitsverhältnissen, namentlich die Funktionsänderung (§ 32 PG) und die Beförderung (§ 48 PG);
c) Besoldung, namentlich die Einreihung (§ 48 PG), die Gehaltskürzung (§ 50 PG) und die Vergütung von Überstundenarbeit (§ 31 Abs. 2 PG);
d) Bewilligung zur Ausübung von Nebenerwerbstätigkeiten und öffentlichen Nebenämtern (§ 34 und 35 PG; § 15 Abs. 1 PV);
e) Bewilligung und Anordnung von Weiter- und Zusatzausbildungen inkl. Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an diese Kurse (§ 37 PG, § 2 Weiterbildungsreglement); über Bewilligungen von Studienurlauben für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Mittelschulen;
f) Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken (§ 54 PG);
g) Bewilligung von Urlaub und Anrechenbarkeit an Ferien (§ 63 PG);
h) Auflösung von Arbeitsverhältnissen, namentlich die Kündigung seitens der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (§§ 8 - 9 PG), die Kündigung seitens des Kantons (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 PG) und die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 19 PG);
i) Anordnung von weniger weit als die Kündigung reichenden Massnahmen (§ 10 Abs. 4 und 5 PG);
j) Ausstellung von Arbeitszeugnissen (§ 9 Abs. 2 PV).
2. Ausgenommen von der Delegation gemäss Abs. 1 sind die Personalgeschäfte gemäss Bst. a, b, c und h, wenn stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Ämtern, Leiterinnen und Leiter von Abteilungen, Leiterinnen und Leiter von Bereichen, Rektorinnen und Rektoren der Kantonsschule Zug sowie Prorektorinnen und Prorektoren der weiteren kantonalen Schulen betroffen sind (§ 1 Abs. 4 PG).