153.721
CH-ZG
§ 4 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur - Einbezug der Direktionsvorsteherin bzw. des Direktionsvorstehers
Entscheide im Personalwesen
§ 4 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur · Einbezug der Direktionsvorsteherin bzw. des Direktionsvorstehers
1. Vor der Begründung (§§ 4 - 6 PG) bzw. Änderung eines Arbeitsverhältnisses (§§ 32 und 48 PG) ist die Zustimmung der Direktionsvorsteherin bzw. des Direktionsvorstehers einzuholen. Ausgenommen hiervon sind Arbeitsverhältnisse für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Lehrpersonen bis zur Anstellungsdauer von einem halben Jahr.
2. Vor der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (§§ 10 Abs. 1 und 3, 19 PG) ist mit der Direktionsvorsteherin bzw. mit dem Direktionsvorsteher Rücksprache zu nehmen.