153.721
CH-ZG
§ 2 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur - Generelles zu Personalentscheiden
Entscheide im Personalwesen
§ 2 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur · Generelles zu Personalentscheiden
1. Entscheide in Personalsachen betreffen sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.
2. Sie bedürfen gemäss § 3a Abs. 2 Personalverordnung der vorgängigen Rücksprache mit dem Personalamt.
3. Sie sind der Direktionsvorsteherin bzw. dem Direktionsvorsteher zuzustellen.