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153.721 CH-ZG

§ 2 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur - Generelles zu Personalentscheiden

Entscheide im Personalwesen
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§ 2 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur · Generelles zu Personalentscheiden

1. Entscheide in Personalsachen betreffen sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.

2. Sie bedürfen gemäss § 3a Abs. 2 Personalverordnung der vorgängigen Rücksprache mit dem Personalamt.

3. Sie sind der Direktionsvorsteherin bzw. dem Direktionsvorsteher zuzustellen.

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