153.721
CH-ZG
§ 1 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur · Zweck
1. Diese Verfügung bezweckt, Entscheidbefugnisse in einzelnen genau bezeichneten Fällen von der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu delegieren.
2. Eine Subdelegation der Entscheidbefugnisse ist ausgeschlossen.