153.718
CH-ZG
Kanton Zug 153.718
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Verfügung über die Delegation der Entscheidungsbefugnis der Direktion des Innern über Anträge zur Sperrung der Veröffentlichung von Personenangaben aus dem Grundbuch im Internet und zum Vollzug der Sperrung an das Grundbuch- und Vermessungsamt
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1. Die der Direktion des Innern gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 zustehende Entscheidungsbefugnis über den Antrag zur Sperrung der Veröffentlichung von Personenangaben im Internet gemäss § 149a Abs. 2 EG ZGB und zum Vollzug der Sperrung werden an das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) delegiert.
§ 2 Verfügung über die Delegation der Entscheidungsbefugnis der Direktion des Innern über Anträge zur Sperrung der Veröffentlichung von Personenangaben aus dem Grundbuch im Internet und zum Vollzug der Sperrung an das Grundbuch- und Vermessungsamt
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1. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.