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153.711 CH-ZG

Kanton Zug 153.711

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Diese Verfügung regelt die direktionsinternen Unterzeichnungsbefugnisse (Befugnisse zur Zeichnung von Entscheiden).

2. Sie bezweckt ausserdem, Entscheidungsbefugnisse in Personalgeschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter zu delegieren.

3. Sie regelt die Delegation an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter bei Submissionsverfahren und bei verwaltungsexternen Gutachten.

4. Eine Subdelegation der Entscheidungsbefugnisse ist ausgeschlossen.

1. Unterzeichnungsbefugnisse haben

a) * für den Aufgabenbereich der Direktion, je mit Einzelunterschrift

1. * die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;

2. die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertretende Direktionsvorsteher.

b) für den Aufgabenbereich eines Amtes, je mit Einzelunterschrift: die Amtsleiterinnen und Amtsleiter.

1. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bei einem Lieferauftrag bis zu einem Auftragswert von 150'000 Franken und bei einem Dienstleistungsauftrag bis zu einem Auftragswert von 150'000 Franken über die anwendbare Verfahrensart gemäss § 41 Abs. 1 Bst. c der Submissionsverordnung (SubV) vom 20. September 2005.

2. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bis zu einem Betrag von 150'000 Franken über die Einholung von verwaltungsexternen Gutachten gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 1 DelV vom 28. November 2017.

1. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals.

2. Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte

a) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;

b) Gehaltskürzung (§ 50 PG).

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