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153.64 DPV CH-ZG

§ 7 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) - Privat-persönlich-vertrauliche Post

Grundsätze der digitalen Postverarbeitung
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§ 7 V DPV · Privat-persönlich-vertrauliche Post

1. Eine Postsendung gilt als privat, persönlich oder vertraulich, wenn dies aus der Adressierung klar hervorgeht.

2. Eine Postsendung gilt nicht als privat-persönlich-vertraulich, wenn

a) lediglich der Vermerk «zu Handen» angebracht ist und keine abweichenden Indizien vorliegen;

b) lediglich der Personenname vor den Namen der Organisationseinheit vorangestellt ist.

3. Im Zweifelsfall wird eine Postsendung als privat-persönlich-vertraulich behandelt.

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