153.64
DPV
CH-ZG
§ 7 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) - Privat-persönlich-vertrauliche Post
Grundsätze der digitalen Postverarbeitung
§ 7 V DPV · Privat-persönlich-vertrauliche Post
1. Eine Postsendung gilt als privat, persönlich oder vertraulich, wenn dies aus der Adressierung klar hervorgeht.
2. Eine Postsendung gilt nicht als privat-persönlich-vertraulich, wenn
a) lediglich der Vermerk «zu Handen» angebracht ist und keine abweichenden Indizien vorliegen;
b) lediglich der Personenname vor den Namen der Organisationseinheit vorangestellt ist.
3. Im Zweifelsfall wird eine Postsendung als privat-persönlich-vertraulich behandelt.