Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.64 DPV CH-ZG

§ 4 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) - Verfahren

Grundsätze der digitalen Postverarbeitung
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§ 4 V DPV · Verfahren

1. Die Mitarbeitenden des DLZ sortieren und öffnen die in § 2 Abs. 1 umschriebene Post, führen deren Digitalisierung durch und stellen diese elektronisch an die empfangsberechtigte Person oder Stelle zu.

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