153.64
DPV
CH-ZG
§ 4 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) - Verfahren
Grundsätze der digitalen Postverarbeitung
§ 4 V DPV · Verfahren
1. Die Mitarbeitenden des DLZ sortieren und öffnen die in § 2 Abs. 1 umschriebene Post, führen deren Digitalisierung durch und stellen diese elektronisch an die empfangsberechtigte Person oder Stelle zu.