153.64
DPV
CH-ZG
§ 3 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 V DPV · Zuständigkeit
1. Das DLZ ist die zentrale Leistungserbringerin für die Verteilung der in § 2 Abs. 1 umschriebenen Post. Es ist zuständig für die Sortierung, Öffnung, Digitalisierung und Zustellung der Postsendungen sowie die Administration physischer Nachsendungen.