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153.64 DPV CH-ZG

§ 3 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 V DPV · Zuständigkeit

1. Das DLZ ist die zentrale Leistungserbringerin für die Verteilung der in § 2 Abs. 1 umschriebenen Post. Es ist zuständig für die Sortierung, Öffnung, Digitalisierung und Zustellung der Postsendungen sowie die Administration physischer Nachsendungen.

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