153.64
DPV
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 V DPV · Geltungsbereich
1. Die Verordnung gilt für die Post der kantonalen Verwaltung, die beim DLZ eingeht und adressiert ist an die kantonale Verwaltung des Kantons Zug und ihre Mitarbeitende.
2. Dieser Verordnung unterstellt sind das DLZ sowie sämtliche Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung, die sich mittels Antrag der zuständigen Direktion, Staatskanzlei und Gerichte an die Baudirektion für eine digitale Postzustellung entschieden haben und für deren Anbindung an die ePostkorb-Lösung die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden.