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153.62 CH-ZG

§ 2 Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung) - Grundsätze der Strategie

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§ 2 Steuerungs-Verordnung · Grundsätze der Strategie

1. In der Strategie definiert der Regierungsrat die Ziele und Aktionsfelder, die die zentralen Herausforderungen des Lebens- und Wirtschaftsraumes Zug berücksichtigen.

2. Die Strategie

a) fördert die nachhaltige Entwicklung des Kantons;

b) stärkt den Kanton als attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraum;

c) setzt Prioritäten;

d) behandelt allfällige Zielkonflikte.

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