§ 2 Informatikverordnung (ITV) - Begriffe
§ 2 ITV · Begriffe
a) Informatik (IT) ist der Oberbegriff für Informations- und Kommunikationstechnologie.
b) IT-Vorhaben sind zur Initialisierung beantragte IT-Projekte. Mit der Freigabe der Projektinitialisierungsaufträge durch die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber werden sie zu IT-Projekten.
c) IT-Programme umfassen mehrere IT-Projekte, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Das IT-Programm sichert die projektübergreifende Steuerung und Führung der IT-Projekte.
d) IT-Mittel umfassen die IT-Infrastruktur sowie die Fach- und Querschnittsanwendungen. Die Basisanwendungen gehören zur IT-Infrastruktur.
e) IT-Infrastruktur umfasst sämtliche IT-Mittel, ausser Fach- und Querschnittsanwendungen.
f) Basisanwendungen sind für den Betrieb der IT-Infrastruktur unerlässlich.
g) Fachanwendungen unterstützen oder ermöglichen Geschäftsprozesse. Sie werden in der Regel nur von einer Behörde eingesetzt.
h) Querschnittsanwendungen unterstützen Geschäftsprozesse sowie die Büroautomation. Sie werden von allen oder mehreren Behörden eingesetzt und wie folgt unterteilt
1. Standardanwendungen sind handelsübliche IT-Anwendungen, die keine oder nur geringfügige Konfigurationen oder ergänzende Komponenten benötigen.
2. Kantonsanwendungen sind alle übrigen Querschnittsanwendungen.
i) IT-Sicherheit umfasst Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der IT-Mittel sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten, die mit diesen Mitteln bearbeitet werden.
j) Justiz wird als Sammelbegriff für das Obergericht (inklusive Kantonsgericht, Strafgericht, Staatsanwaltschaft) und das Verwaltungsgericht (inklusive Schätzungskommission) verwendet.
k) Als Behörden im Sinne dieser Verordnung gelten
1. die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter, Abteilungen und Stellen;
2. die Staatskanzlei und die ihr unterstellten Ämter und Abteilungen;
3. das Obergericht und das Verwaltungsgericht und die ihnen unterstellten Stellen;
4. die Datenschutzstelle und
5. die Ombudsstelle.
l) Die kantonalen Schulen umfassen folgende Einrichtungen: Gewerblich-industrielles Bildungszentrum Zug (GIBZ), Kaufmännisches Bildungszentrum Zug (KBZ), Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ) sowie deren weiterführende Schulen, ferner Schulisches Brückenangebot (S-B-A), Kombiniertes Brückenangebot (K-B-A), Integrations-Brücken-Angebot (I-B-A), Kantonsschule Zug (KSZ), Kantonsschule Menzingen (KSM), Wirtschaftsmittelschule (WMS) und Fachmittelschule (FMS).