§ 7 Delegationsverordnung (DelV) - Baudirektion
§ 7 DelV · Baudirektion
1. Die Baudirektion entscheidet über folgende Geschäfte
1. * ...
2. * ...
3. Erwerb, Tausch und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte, die nicht dauernd der Nutzung für öffentliche Zwecke dienen (Finanzvermögen) bis zum Betrag von Fr. 500'000.- (§ 35 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006);
4. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte, die dauernd der Nutzung für öffentliche Zwecke dienen (Verwaltungsvermögen) gestützt auf einen Ausgabenbeschluss des Kantonsrats bis zum Betrag von Fr. 500'000.- (§ 35 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006);
5. Entscheid über die Öffentlichkeit von kantonalen Strassen und Wegen (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 1996);
6. Gewährung von Beiträgen aus Förderprogrammen oder von Einzelbeiträgen bis zu einem Betrag von Fr. 200'000.- (§ 5 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 1. Juli 2004);
7. Nachführung der Anhänge 1, 2 und 3 mit den Verzeichnissen der Kantonsstrassen, der Radstrecken und der Wanderwege (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 1996);
8. Vollzug des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 12. Mai 1966 (§ 2 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 12. Mai 1966);
9. Festlegung der Einzugsgebiete von Abfallanlagen auch für andere Abfälle (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) vom 29. Januar 1998);
10. Öffentlicherklärung von Gewässern und die Nachführung des Verzeichnisses über die öffentlichen Oberflächengewässer im Anhang 1 des Gesetzes über die Gewässer (GewG) (§ 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Gewässer (GewG) vom 25. November 1999);
11. * Kreditfreigabe und Zeichnungsberechtigung für Verträge bis 3,0 Millionen Franken (inkl. MWST) (§ 4 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses über das Strassenbauprogramm 2023-2030 vom 30. März 2023);
12. * Erlass von Belegungsvorschriften (§ 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 30. Januar 2003);
13. * Erlass der Grundsätze im Verbundtarif (§ 4 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Februar 2007);
14. * Kreditfreigabe bis 500'000 Franken (§ 2 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Rahmenkredite Planung und Projektierung Bahnprojekte und Bahnbau vom 31. März 2011).