§ 6 Delegationsverordnung (DelV) - Volkswirtschaftsdirektion
§ 6 DelV · Volkswirtschaftsdirektion
1. Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über folgende Geschäfte
1. Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge vom 1. September 1988);
2. Änderung von Normalarbeitsverträgen Landwirtschaft und Privathaushalt (§ 5 Abs. 2 Bst. d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 28. August 2003 und § 2 Abs. 1 Bst. e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 2000);
3. Erlass und Änderung der Schulreglemente der Berufsfachschulen, Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute (§ 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
4. Genehmigung von Budget und Rechnung des Vereins für Arbeitsmarktmassnahmen (§ 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 29. August 1996);
5. Genehmigung der Rechnung der Zuger Techniker- und Informatikschule (§ 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
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8. Unterzeichnung der Vereinbarungen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft für den Vollzug der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung (§ 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 29. August 1996);
9. Ausdehnung des Geltungsbereichs des EG Berufsbildung auf Berufe, die der Bundesgesetzgebung nicht unterstellt sind (§ 2 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
10. Entscheid über die Angebotsbereiche und die Rahmenbedingungen der vom Kanton geführten oder unterstützten Berufsschulen, Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute (§ 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
11. Entscheid über die Delegation der Angebotsplanung von Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstituten im Kanton Zug an Dritte, soweit keine wesentlichen Zusatzkosten entstehen (§ 2 Abs. 1 Bst. g des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
12. Vergabe von Leistungsaufträgen aus der beruflichen Grundausbildung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
13. Gewährung von Beiträgen an Lernende für den ausserkantonalen Schulbesuch (§ 2 Abs. 1 Bst. i, zweiter Satzteil des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
14. Gewährung von Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.- pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
15. Abhängigmachung von staatlichen Beiträgen an Weiterbildungsanbietende oder der Zusammenarbeit mit diesen von einer Akkreditierung bzw. Zertifizierung (§ 2 Abs. 1 Bst. j des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001);
16. Genehmigung der Statuten von Bodenverbesserungsgenossenschaften und Regelung des Verfahrens von Bodenverbesserungsunternehmen (§ 2 Abs. 1 Bst. d des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 2000);
17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite sowie vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen gemäss Art. 25 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006);
18. Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (gemäss Art. 41 Abs. 1);
19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005); Aussprechen von Sanktionen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGSA sowie Delegation von Kontrolltätigkeiten an Dritte gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006;
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21. Wahl der Mitglieder der Jury Zuger Innovationspreis (§ 1 Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Vergabe von Innovationspreisen im Wirtschaftsbereich vom 23. März 2000);
22. Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 7a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999);
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24. Vollzug des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 gemäss Art. 18 Abs. 1;
25. Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen aus einer Programmvereinbarung mit dem Bund betreffend Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung im Kanton (KIP) gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 sowie Art. 17a Abs. 5 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 soweit die Themenbereiche «Zugang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+» betroffen sind.
26. * Genehmigung der Leistungsvereinbarung nach Bundesrecht mit dem Verein Switzerland Global Enterprise (S-GE) über die nationale Standortpromotion im Ausland gemäss §§ 1 und 2 Abs. 3 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Beitritt des Kantons Zug zur Stiftung Greater Zurich Area vom 28. Mai 2009.