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153.3 DelV CH-ZG

§ 5 Delegationsverordnung (DelV) - Direktion für Bildung und Kultur

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§ 5 DelV · Direktion für Bildung und Kultur

1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über folgende Geschäfte

1. Reduktion oder Verzicht auf Schulgeldbeiträge für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler in besonderen Fällen (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990[32]);

2. * ...

3. Entscheid über Beiträge an Zuger Studierende einer weiterführenden Schule oder einer Fachschule (§ 64 Abs. 2 Bst. l und § 72 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 27. September 1990[33]).

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