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153.3 DelV CH-ZG

§ 3 Delegationsverordnung (DelV) - Geschäfte der Direktionen und der Staatskanzlei

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§ 3 DelV · Geschäfte der Direktionen und der Staatskanzlei

1. Die jeweils zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei entscheidet über folgende Geschäfte

1. Einholung von verwaltungsexternen Gutachten bis zum Betrag von Fr. 500'000.- mit der Möglichkeit zur Delegation an die ihnen direkt unterstellten Ämter bis zum Betrag von Fr. 150'000.- (§ 20 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR) vom 26. September 2013);

2. * Genehmigung von Vereinbarung und Verbandsordnung von Zweckverbänden (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 4. September 1980). Zuständig ist diejenige Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtsmässig fällt. Sofern die Direktion erwägt, ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung mit Auflagen zu verbinden, ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen;

3. Vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 4. September 1980, sofern sofort gehandelt werden muss und der Entscheid des Regierungsrats nicht abgewartet werden kann. Das Geschäft ist unverzüglich dem Regierungsrat zum Entscheid zu unterbreiten;

4. * ...

5. Untergeordnete Änderungen oder Ergänzungen von Leistungsvereinbarungen mit einer Vergütung über Fr. 100'000.-, sofern damit keine zusätzlichen Kosten für den Kanton entstehen; werden mit mehreren solchen Änderungen oder Ergänzungen wesentliche Vereinbarungsbestandteile geändert, ist die Zustimmung des Regierungsrats einzuholen;

6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von Fr. 100'000.-. Eine Delegation im Sinne von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998 ist ausgeschlossen.

2. Die jeweils zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei trifft im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die verfahrensleitenden Entscheide, sofern die Zuständigkeit nicht bereits im Gesetz geregelt ist. Sie kann im Rahmen eines Zwischenentscheides über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheiden (§ 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) vom 1. April 1976).

3. Die jeweils zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei entscheidet über Anordnung und Aufhebung einer Sistierung.

4. Die jeweils zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei kann in folgenden Fällen über Gesuche, Einsprachen, Verwaltungsbeschwerden, Stimmrechtsbeschwerden, Rechtsverweigerungs- und Aufsichtsbeschwerden, die an den Regierungsrat gerichtet sind, entscheiden (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) vom 1. April 1976)

1. Der Regierungsrat ist offensichtlich nicht zuständig.

2. * Die Gesuchstellenden, die Einsprechenden oder die Beschwerdeführenden sind offensichtlich nicht zur Gesuchstellung, zur Einsprache oder zur Beschwerde legitimiert.

3. Die Frist wurde offensichtlich nicht eingehalten.

4. * Das Gesuch, die Einsprache oder die Beschwerde wird vollumfänglich zurückgezogen.

5. Die angefochtene Verfügung wird in Wiedererwägung gezogen und vollumfänglich aufgehoben.

6. Die Verfügung wird durch Vergleich im angefochtenen Teil aufgehoben oder wird gegenstandslos.

7. Der verlangte Kostenvorschuss oder die für die unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Formulare oder Unterlagen werden innert der angesetzten Frist weder geleistet noch eingereicht.

8. * Die Form des Gesuchs oder der Einsprache- oder Beschwerdeschrift ist offensichtlich mangelhaft und die verlangte Verbesserung erfolgte nicht innert der angesetzten Frist.

9. Bei einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist der fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden.

10. * Das Gesuch, die Einsprache oder die Beschwerde erweist sich aus anderen Gründen offensichtlich als gegenstandslos.

5. In Fällen von Abs. 4 entscheidet die jeweils zuständige Direktion bzw. die Staatskanzlei im Entscheid ausserdem über Verfahrenskosten, die Parteientschädigung sowie die Bezifferung der finanziellen Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Soweit noch kein Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ergangen ist, wird darüber im Abschreibungsentscheid entschieden (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) vom 1. April 1976).

6. Wird gegen einen Entscheid des Regierungsrats ein Rechtsmittel ergriffen, vertritt die jeweils instruierende Direktion bzw. die instruierende Staatskanzlei den Regierungsrat als Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren.

7. Die Staatskanzlei nimmt die gegen den Kanton zugestellten Zahlungsbefehle entgegen. Sie ist zur Erhebung des Rechtsvorschlags berechtigt und verpflichtet. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und Abläufe in einem Beschluss.

8. Im Übrigen vertritt die jeweils zuständige Direktion den Kanton in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

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