§ 2 Delegationsverordnung (DelV) - Personalgeschäfte
§ 2 DelV · Personalgeschäfte
1. Die Direktionen und die Staatskanzlei entscheiden erstinstanzlich über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inklusive kantonale Schulen gestützt auf das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2. Der Regierungsrat entscheidet
1. bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss Abs. 1 über ausserordentliche Gehaltserhöhungen und über ausserordentliche Zuwendungen, jedoch ohne Beförderungen im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrats;
2. über die Anstellung und die Entlassung folgender Personalkategorien
a) Amtsleiterinnen und Amtsleiter;
b) Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
c) * ...
d) * Rektorinnen und Rektoren der Schulen, die der Direktion für Bildung und Kultur unterstellt sind.
e) * ...
3. Der Regierungsrat entscheidet über individuelle Personalgeschäfte der folgenden Personenkategorien
1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl);
2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Landschreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats bei der Anstellung gemäss § 4bis Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998.
3. * ...
4. Die Finanzdirektion ist für das verwaltungsinterne Weiterbildungsprogramm zuständig.
5. Die Finanzdirektion ist für den Abschluss der Versicherungsverträge bezüglich Unfallversicherung zuständig.