Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.2 SKACHEOVRO CH-ZG

§ 1 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) - Zweck

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Organisationsverordnung, OV · Zweck

1. Die Verordnung bezweckt die Regelung der Organisation der Staatsverwaltung.

2. Sie regelt

1. die Bezeichnung der Direktionen;

2. die Zuweisung der Ämter zu den Direktionen und zur Staatskanzlei;

3. die administrative Zuordnung von staatlichen Organen zu den Direktionen und zur Staatskanzlei.

Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) - Zweck § 2 Organisationsverordnung, OV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →