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153.1 OGLO CH-ZG

§ 2 Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Regierungsrat

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§ 2 Organisationsgesetz, OG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. Ihm obliegt die Aufsicht über die Staatsverwaltung. Die Aufsicht über die kantonalen Anstalten richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

2. Gegenüber den vom Regierungsrat gewählten staatlichen Vertretern und Vertreterinnen in Gremien, die nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehören, hat der Regierungsrat Anspruch auf Information und verfügt über ein Weisungsrecht.

3. Alle Entscheide gehen vom Regierungsrat aus. Er entscheidet als Kollegium. Vorbehalten bleiben eine andere gesetzliche Aufgabenzuweisung sowie die Kompetenzdelegation.

4. Im Regierungsrat führt der Landammann oder die Frau Landammann den Vorsitz. Die Stellvertretung obliegt dem Statthalter oder der Frau Statthalter, bei Verhinderung dem amtsältesten Mitglied.

5. Für den Regierungsrat zeichnen die Frau Landammann oder der Landammann mit der Landschreiberin oder dem Landschreiber.

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