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152.4 CH-ZG

§ 9 Archivgesetz - Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit

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§ 9 Archivgesetz · Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit

1. Archivgut ist unveräusserlich. Die zuständige Exekutive kann Ausnahmen bewilligen.

2. Dritte können Archivgut auch nicht durch Ersitzung erwerben.

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