152.4
CH-ZG
§ 9 Archivgesetz - Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
Sicherung der Unterlagen
§ 9 Archivgesetz · Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
1. Archivgut ist unveräusserlich. Die zuständige Exekutive kann Ausnahmen bewilligen.
2. Dritte können Archivgut auch nicht durch Ersitzung erwerben.