Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.4 CH-ZG

§ 8 Archivgesetz - Archivierung

Sicherung der Unterlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Archivgesetz · Archivierung

1. Das Archiv übernimmt die Unterlagen im Original oder in einer gleichwertigen Form auf einem substituierenden Datenträger.

2. Das Archiv erschliesst sein Archivgut durch Verzeichnisse und Suchhilfen, damit die Öffentlichkeit das Archivgut benutzen kann.

3. Das Archiv bewahrt das Archivgut sicher und sachgemäss auf.

← § 7 Archivgesetz Zweck § 9 Archivgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →