152.4
CH-ZG
§ 8 Archivgesetz - Archivierung
Sicherung der Unterlagen
§ 8 Archivgesetz · Archivierung
1. Das Archiv übernimmt die Unterlagen im Original oder in einer gleichwertigen Form auf einem substituierenden Datenträger.
2. Das Archiv erschliesst sein Archivgut durch Verzeichnisse und Suchhilfen, damit die Öffentlichkeit das Archivgut benutzen kann.
3. Das Archiv bewahrt das Archivgut sicher und sachgemäss auf.