152.4
CH-ZG
§ 7 Archivgesetz - Ablieferung
Sicherung der Unterlagen
§ 7 Archivgesetz · Ablieferung
1. Organe liefern die archivwürdigen Unterlagen dem Archiv ab.
2. Das Archiv vereinbart mit den Organen die Periodizität der Ablieferungen.
3. Das Archiv berät Organe, wie die Unterlagen für die Ablieferung aufzubereiten sind.
4. Abgelieferte Unterlagen dürfen nicht mehr verändert werden.
5. Personen und Personengesellschaften gemäss § 3 Abs. 2 liefern ihre Unterlagen einem öffentlichen Archiv ab, sofern sie nicht über eigene Archive verfügen.