152.4
CH-ZG
§ 6 Archivgesetz - Archivwürdigkeit
Sicherung der Unterlagen
§ 6 Archivgesetz · Archivwürdigkeit
1. Das Archiv legt im Einvernehmen mit den Organen die Archivwürdigkeit fest.
2. Bei Streitfällen über die Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vorläufig archiviert.