Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.4 CH-ZG

§ 6 Archivgesetz - Archivwürdigkeit

Sicherung der Unterlagen
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§ 6 Archivgesetz · Archivwürdigkeit

1. Das Archiv legt im Einvernehmen mit den Organen die Archivwürdigkeit fest.

2. Bei Streitfällen über die Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vorläufig archiviert.

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