152.4
CH-ZG
§ 5 Archivgesetz - Verwaltung der Unterlagen
Sicherung der Unterlagen
§ 5 Archivgesetz · Verwaltung der Unterlagen
1. Die Organe verwalten ihre Unterlagen systematisch. Die zuständige Exekutive erlässt diesbezügliche Vorschriften.
2. Die zuständige Exekutive legt fest, welche archivtauglichen Materialien und Datenformate zu verwenden sind.
3. Das Archiv berät die Organe bezüglich Organisation, Aufbewahrung, Sicherung und Informatisierung der Unterlagen.
4. Die Organe sind gegenüber dem Archiv in archivischen Belangen auskunftspflichtig.