Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.4 CH-ZG

§ 4 Archivgesetz - Aufbewahrung

Sicherung der Unterlagen
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§ 4 Archivgesetz · Aufbewahrung

1. Organe, die in Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit Unterlagen bearbeiten, sind verpflichtet, diese bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit aufzubewahren.

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