152.4
CH-ZG
§ 4 Archivgesetz - Aufbewahrung
Sicherung der Unterlagen
§ 4 Archivgesetz · Aufbewahrung
1. Organe, die in Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit Unterlagen bearbeiten, sind verpflichtet, diese bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit aufzubewahren.