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152.4 CH-ZG

§ 3 Archivgesetz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Archivgesetz · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden.

2. Es gilt zudem für natürliche und juristische Personen sowie für Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.

3. Organe, welche öffentliche Aufgaben an Personen oder Personengesellschaften gemäss Abs. 2 übertragen, sind für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.

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