152.34
CH-ZG
§ 4 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden - Rechte der Akkreditierten
§ 4 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden · Rechte der Akkreditierten
1. Die Akkreditierten erhalten zeitgleich alle Parlamentsvorlagen, Medienmitteilungen, Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu denen die Medien zugelassen sind, sowie die dazugehörigen Medienunterlagen.