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152.34 CH-ZG

§ 4 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden - Rechte der Akkreditierten

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§ 4 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden · Rechte der Akkreditierten

1. Die Akkreditierten erhalten zeitgleich alle Parlamentsvorlagen, Medienmitteilungen, Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu denen die Medien zugelassen sind, sowie die dazugehörigen Medienunterlagen.

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