152.34
CH-ZG
§ 2 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden - Geltungsbereich
§ 2 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden · Geltungsbereich
1. Diese Akkreditierungsrichtlinien gelten für die Behörden und die Verwaltung des Kantons Zug. Ausgenommen sind die Justizbehörden.