152.3
PublG-ZG
CH-ZG
§ 7d Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) - Einsichtnahme und Gebühren
Amtsblatt des Kantons Zug
§ 7d Publikationsgesetz, PublG-ZG · Einsichtnahme und Gebühren
1. Die Einsichtnahme in das E-Amtsblatt sowie dessen Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.
2. Die aktuelle Fassung des P-Amtsblatts kann auf der Staatskanzlei, im Staatsarchiv und bei den Einwohnergemeinden unentgeltlich bezogen werden.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, Amts- und weiteren Stellen, denen in gedruckter Form die GS, die BGS und das Amtsblatt unentgeltlich zugestellt werden.