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152.3 PublG-ZG CH-ZG

§ 7d Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) - Einsichtnahme und Gebühren

Amtsblatt des Kantons Zug
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§ 7d Publikationsgesetz, PublG-ZG · Einsichtnahme und Gebühren

1. Die Einsichtnahme in das E-Amtsblatt sowie dessen Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.

2. Die aktuelle Fassung des P-Amtsblatts kann auf der Staatskanzlei, im Staatsarchiv und bei den Einwohnergemeinden unentgeltlich bezogen werden.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, Amts- und weiteren Stellen, denen in gedruckter Form die GS, die BGS und das Amtsblatt unentgeltlich zugestellt werden.

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