152.3
PublG-ZG
CH-ZG
§ 7c Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) - Datenschutz
Amtsblatt des Kantons Zug
§ 7c Publikationsgesetz, PublG-ZG · Datenschutz
1. Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b des Datenschutzgesetzes vom 28. September 2000 enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgeschriebene Veröffentlichung notwendig ist.
2. Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.
3. Die Verordnung regelt zudem die Einzelheiten, um eine Indexierung und Archivierung bei Suchmaschinen und Archivdiensten im Internet nach Möglichkeit zu verhindern.