§ 7b Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) - Inhalt
§ 7b Publikationsgesetz, PublG-ZG · Inhalt
1. Sämtliche Erlasse, die in die GS und die BGS aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, so genügen im P-Amtsblatt die Angabe des Titels und der Hinweis, dass der Erlass auf der Staatskanzlei eingesehen werden kann, bzw. genügt im E-Amtsblatt die Angabe der Fundstelle oder Bezugsquelle für die GS und die BGS.
3. Im Amtsblatt werden weitere amtliche Texte, namentlich Anordnungen und Bekanntmachungen, veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.
4. Im Amtsblatt können weitere amtliche Texte veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
5. Das P-Amtsblatt kann neben dem amtlichen Teil auch einen nichtamtlichen Teil mit Anzeigen enthalten («Marktblatt»). Im nichtamtlichen Teil dürfen keine rechts- und sittenwidrigen Anzeigen veröffentlicht werden. Im Streitfall entscheidet die Staatskanzlei.
6. Die Behörden können in besonderen Fällen ein anderes Publikationsmittel benützen, sofern die Veröffentlichung im Amtsblatt nicht rechtlich vorgeschrieben ist.
7. Wer die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten im Amtsblatt veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
8. Die Verordnung bezeichnet die für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zuständigen Stellen (Meldestellen).
9. Die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten ist für die Meldestellen unentgeltlich.