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152.3 PublG-ZG CH-ZG

§ 5a Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) - Formelle Berichtigung

Gesetzessammlungen des Kantons Zug
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§ 5a Publikationsgesetz, PublG-ZG · Formelle Berichtigung

1. Die Staatskanzlei berichtigt in der GS und der BGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.

2. Sinnverändernde Fehler und Formulierungen sind

a) Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler;

b) falsche Zahlen und Nummerierungen;

c) falsche Verweise;

d) terminologische Unstimmigkeiten.

3. Formelle Berichtigungen an der Verfassung des Kantons Zug sowie an Gesetzen und Beschlüssen des Kantonsrats erfolgen nach den Vorgaben des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Kantonsrats.

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