152.3
PublG-ZG
CH-ZG
§ 4a Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) - Veröffentlichung durch Verweisung
Gesetzessammlungen des Kantons Zug
§ 4a Publikationsgesetz, PublG-ZG · Veröffentlichung durch Verweisung
1. Erlasse können nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, wenn sie
a) in einer in der Schweiz öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Publikation veröffentlicht sind; oder
b) sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der GS und der BGS nicht eignen.