§ 2 Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) - Aufzunehmende Erlasse
§ 2 Publikationsgesetz, PublG-ZG · Aufzunehmende Erlasse
1. In die GS und die BGS sind insbesondere aufzunehmen
a) * die Kantonsverfassung, die Gesetze und allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Kantonsrats;
b) * die allgemeinverbindlichen Erlasse des Regierungsrats und weiterer mit Rechtssetzungsaufgaben betrauter Organe und Instanzen;
c) nicht allgemeinverbindliche Erlasse, die sich an einen weiteren Personenkreis richten;
d) * Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrats und des Regierungsrats, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
e) Statuten von Zweckverbänden, für deren Aufnahme ein allgemeines Interesse besteht;
f) Vereinbarungen mit dem Bund, Konkordate sowie weitere interkantonale Verträge und Erlasse interkantonaler Organe, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
g) Konzessionen und weitere öffentlich-rechtliche Verträge, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
h) * alle Änderungen der in der GS und der BGS veröffentlichten Erlasse.