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151.2 CH-ZG

§ 9 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Änderung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 9 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Änderung bisherigen Rechts

1. Der Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 1. Dezember 1932 wird wie folgt geändert

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