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151.2 CH-ZG

§ 8 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Pensionskasse

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§ 8 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Pensionskasse

1. Die Mitglieder des Regierungsrats sind bei der Zuger Pensionskasse nach den Vorschriften des Pensionskassengesetzes versichert.

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