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151.2 CH-ZG

§ 7 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Abgangsentschädigung

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§ 7 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Abgangsentschädigung

1. Beim Ausscheiden aus dem Amt vor Vollendung des 65. Altersjahrs infolge unverschuldeter Nichtwiederwahl wird zulasten der Staatskasse eine Abgangsentschädigung in Form einer teilweisen Gehaltsfortzahlung ausgerichtet. Diese beträgt 6 Monatsgehälter. Bemessungsgrundlage ist das zuletzt bezogene Bruttogehalt einschliesslich Teuerungszulage und Sozialzulagen, jedoch ohne Landammann- und Statthalterzulage.

a) * ...

b) * ...

2. Die Abgangsentschädigung entfällt mit dem Bezug einer Pensionskassenrente.

3. Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen des Mitglieds des Regierungsrats zurückzuführen, wird die Abgangsentschädigung gekürzt, ganz verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert. Zuständig für die Kürzung, die Verweigerung oder die ganze oder teilweise Rückforderung der Abgangsentschädigung ist der Regierungsrat.

4. Die Abgangsentschädigung ist um ein erzieltes Einkommen oder einen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung während 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu kürzen. Ein entsprechendes Einkommen ist unverzüglich dem Personalamt zu melden.

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