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151.2 CH-ZG

§ 6 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Spesen

Besoldung
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§ 6 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Spesen

1. Den Mitgliedern des Regierungsrates wird eine pauschale Spesenvergütung von 5 Prozent des Gehaltes ausgerichtet. Damit sind sämtliche Auslagen für Dienstfahrten, Verpflegung, Unterkunft usw. im Inland abgegolten.

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