151.2
CH-ZG
§ 6 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Spesen
Besoldung
§ 6 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Spesen
1. Den Mitgliedern des Regierungsrates wird eine pauschale Spesenvergütung von 5 Prozent des Gehaltes ausgerichtet. Damit sind sämtliche Auslagen für Dienstfahrten, Verpflegung, Unterkunft usw. im Inland abgegolten.