151.2
CH-ZG
§ 5 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Gehalt
Besoldung
§ 5 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Gehalt
1. Das Regierungsratsgehalt beträgt Fr. 279’744.-.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates haben denselben Anspruch auf Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen wie die hauptamtlichen Beamten.
3. Der Landammann oder die Frau Landammann bezieht eine Zulage von 10 Prozent, der Statthalter oder die Frau Statthalter eine solche von 5 Prozent des Gehaltes.
4. Sämtliche Honorare und Entschädigungen (inklusive Sitzungsgelder) aus Mandaten, die ein Mitglied des Regierungsrats im Auftrag des Kantons ausübt, fallen in die Staatskasse.