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151.2 CH-ZG

§ 5 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Gehalt

Besoldung
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§ 5 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Gehalt

1. Das Regierungsratsgehalt beträgt Fr. 279’744.-.

2. Die Mitglieder des Regierungsrates haben denselben Anspruch auf Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen wie die hauptamtlichen Beamten.

3. Der Landammann oder die Frau Landammann bezieht eine Zulage von 10 Prozent, der Statthalter oder die Frau Statthalter eine solche von 5 Prozent des Gehaltes.

4. Sämtliche Honorare und Entschädigungen (inklusive Sitzungsgelder) aus Mandaten, die ein Mitglied des Regierungsrats im Auftrag des Kantons ausübt, fallen in die Staatskasse.

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