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151.2 CH-ZG

§ 4 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Offenlegung

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§ 4 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Offenlegung

1. Sämtliche Interessenbindungen sind in einem durch die Staatskanzlei dauernd nachzuführenden Register offenzulegen.

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