151.2
CH-ZG
§ 4 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Offenlegung
Vollamt
§ 4 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Offenlegung
1. Sämtliche Interessenbindungen sind in einem durch die Staatskanzlei dauernd nachzuführenden Register offenzulegen.